Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

    Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG anzeigen

    Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.

    Beschreibung

    Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.

    Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.

    Online-Dienste

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    ID: L100022_47187bcb35570d867f20c15cebd1d2bfac6d1c7da6e0f0549e8096fe4d59b00d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

    ID: L100022_f3bb81e5de227c4abd4e60902815ca92a7ffd9fa2f8474a6c8c261a6b4e7ee84

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ludwigsburg (Landratsamt Ludwigsburg)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Öffnungszeiten an.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Abteilung 5 - Umwelt (Abteilung 5 - Umwelt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

    Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen.

    Bei der Anzeige der Stilllegung einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.

    Voraussetzungen

    Die geplante Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.

    Die Änderung darf vom Betreiber vorgenommen werden, sobald die zuständige Genehmigungsbehörde mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf - so genannte Freistellungserklärung - oder sich die Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geäußert hat - so genannte gesetzliche Fiktion. Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt. Hier gilt eine Prüffrist von zwei Monaten und die gesetzliche Fiktion entfällt. Die Änderungen dürfen in diesen Fällen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG):

    • § 4 Genehmigung
    • § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
    • § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

    Rechtsbehelf

    Sofern seitens der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitgeteilt wird, dass für das Vorhaben ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist, kann hiergegen Widerspruch oder bei Entscheidungen der Regierungspräsidien Klage eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Im Anzeigeverfahren wird von der zuständigen Immissionsschutzbehörde ausschließlich geprüft, ob eine Anzeige ausreichend ist oder ob stattdessen aufgrund des Umfangs der geplanten Änderung ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

    Nutzen Sie für die Anzeige, sofern kein Onlineverfahren zur Verfügung steht, die Formblätter 1 bis 3 der "Anlage 2" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

    Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. In diesen Fällen beginnt die Monatsfrist ab Vollständigkeit der Unterlagen (Eingang bei der Behörde) zu laufen.

    Mit der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, wenn die zuständige Stelle

    • sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder
    • mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.

    Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt, für die eine Prüffrist von zwei Monaten besteht. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Sofern andere Genehmigungen oder Zulassungen für das Vorhaben erforderlich sind, müssen diese gesondert beantragt werden, zum Beispiel baurechtliche Genehmigungen.

    Fristen

    Die Anzeige einer geplanten Änderung muss spätestens einen Monat vor Beginn der Änderung erfolgen.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Änderung der Anlage.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en