Stiftungsverzeichnis Bescheinigung

    Stiftungsverzeichnis - Auszug oder Vertretungsbescheinigung beantragen

    Sie möchten einen Auszug oder eine Vertretungsbescheinigung aus dem Stiftungsverzeichnis beantragen?

    Beschreibung

    Sie möchten einen Auszug oder eine Vertretungsbescheinigung aus dem Stiftungsverzeichnis beantragen?

    Jeder kann bei der zuständigen Stiftungsbehörde folgende Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis anfordern:

      • unbeglaubigter Auszug
      • beglaubigter Auszug

    Stiftungen können zusätzlich Bescheinigung über den Umfang der Vertretungsmacht der Stiftungsorgane (Vertretungsbescheinigungen) anfordern.

    Das Stiftungsverzeichnis ist eine Sammlung aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen, kommunalen und öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs.

    Es dient der Stärkung der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Erweiterung der Publizität im Stiftungswesen.

    Enthalten sind Daten über Name, Anschrift, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung, den Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und die anerkennende oder verleihende Behörde. Das Einsichtsrecht und der Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis beziehen sich auf diese Daten.

    Die Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe führen das Stiftungsverzeichnis für diejenigen Stiftungen, deren Sitz sich in ihrem Regierungsbezirk befinden.

    Online-Dienst

    Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis beantragen

    ID: L100022_ee43821676144dc23040f48c07116ce3cba167df4c3ed6e196e907202c1b60f1

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-0

    Fax: 0711 904-11190

    E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie können die Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis ohne weitere Voraussetzungen formlos anfordern.

    Stiftungen können die Vertretungsbescheinigungen ebenfalls formlos beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

    • § 4 Stiftungsverzeichnis

    Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

    • § 3 Abs. 1 Vertretungsbefugnis
    • § 1 Geltungsbereich

    Gebührenverzeichnis Innenministerium

    • Nr. 4.2.1 Beglaubigungen
    • Nr. 17 Stiftung

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Beim Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg können Sie die Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis und Vertretungsbescheinigungen für die Stiftung schriftlich oder online beantragen.

    Beim Regierungspräsidium Tübingen können Sie die Auszüge und Vertretungsbescheinigungen schriftlich per Mail beantragen: stiftungen@rpt.bwl.de

    Geben Sie bei Ihrem Antrag (online unter der Rubrik „Auswahl“) bitte an, ob Sie

    • einen unbeglaubigten Auszug
    • einen beglaubigten Auszug

    oder

    • eine Bescheinigung über den Umfang der Vertretungsmacht der Stiftungsorgane (Vertretungsbescheinigung) für die Stiftung

    benötigen.

    Der Versand erfolgt i. d. R. per Post. Wenn Sie den Auszug online beantragt haben, können Sie den Auszug auch in Ihr Servicekonto erhalten.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    1. Fertigung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 € pro Auszug
    2. Fertigung von beglaubigten Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 30,00 € pro Auszug
    3. Fertigung von Vertretungsbescheinigungen: 25,00 pro Bescheinigung

    Bei gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Gebühr, sofern die Stiftung den Auszug bzw. die Bescheinigung selbst anfordert.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de