Wildschäden

    Wildschaden melden


    Neues Jagd- und Wildtiermanagementgesetz bringt zahlreiche Änderungen für Jagdpächter und Landwirte mit sich

    Zum 01.04.2015 ist das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Kraft getreten. Für die Jägerschaft ist dies mit zahlreichen Neuerungen verbunden. Auswirkungen ergeben sich aber auch für die Landwirte.

    Wildschäden
    Wie bisher muss der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden durch die geschädigte Person innerhalb einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
    Dabei ist folgendes zu beachten:
    Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen (Brief oder unterschriebenes Fax).
    Sie soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
    Der geltend gemachte Schaden ist zu beziffern, soweit dies möglich ist.

    Die Gemeindeverwaltung bescheinigt daraufhin der geschädigten Person die Anmeldung des Wildschadens und gibt diese unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt. Sie benennt dabei die anerkannten Wildschadensschätzer, die hinzugezogen werden können.

    Das bisherige Vorverfahren, bei dem geschädigte Landwirte, Jäger und Gemeindevertreter gemeinsam Wildschäden besichtigen und gegebenenfalls einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, wurde abgelöst.


    Die Regelung des § 57 Abs. 3 JWMG hat das Ziel, die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken und die gütliche Einigung in den Vordergrund zu stellen.
    Formulare für die Anmeldung von Wildschäden erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung oder können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Dunningen www.dunningen.de unter Jagdrecht/Wildschäden heruntergeladen werden. Nicht vergessen: Die Anmeldung muss vom Geschädigten unterschrieben sein.

    Schaden im Maisfeld
    Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Gemeint sind dabei die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen sowie andere zumutbare Eingriffe. Zur Abwehr können auch Elektrozäune verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese in ihrer Wirkung wilddichten Zäunen gleichen.

    Ruhen der Jagd
    Als befriedete Bezirke, in denen keine Jagd ausgeübt werden darf, gelten
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind.

    Beschreibung


    Neues Jagd- und Wildtiermanagementgesetz bringt zahlreiche Änderungen für Jagdpächter und Landwirte mit sich

    Zum 01.04.2015 ist das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Kraft getreten. Für die Jägerschaft ist dies mit zahlreichen Neuerungen verbunden. Auswirkungen ergeben sich aber auch für die Landwirte.

    Wildschäden
    Wie bisher muss der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden durch die geschädigte Person innerhalb einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
    Dabei ist folgendes zu beachten:
    Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen (Brief oder unterschriebenes Fax).
    Sie soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
    Der geltend gemachte Schaden ist zu beziffern, soweit dies möglich ist.

    Die Gemeindeverwaltung bescheinigt daraufhin der geschädigten Person die Anmeldung des Wildschadens und gibt diese unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt. Sie benennt dabei die anerkannten Wildschadensschätzer, die hinzugezogen werden können.

    Das bisherige Vorverfahren, bei dem geschädigte Landwirte, Jäger und Gemeindevertreter gemeinsam Wildschäden besichtigen und gegebenenfalls einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, wurde abgelöst.


    Die Regelung des § 57 Abs. 3 JWMG hat das Ziel, die Eigenverantwortung der Beteiligten zu stärken und die gütliche Einigung in den Vordergrund zu stellen.
    Formulare für die Anmeldung von Wildschäden erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung oder können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Dunningen www.dunningen.de unter Jagdrecht/Wildschäden heruntergeladen werden. Nicht vergessen: Die Anmeldung muss vom Geschädigten unterschrieben sein.

    Schaden im Maisfeld
    Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Gemeint sind dabei die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen sowie andere zumutbare Eingriffe. Zur Abwehr können auch Elektrozäune verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese in ihrer Wirkung wilddichten Zäunen gleichen.

    Ruhen der Jagd
    Als befriedete Bezirke, in denen keine Jagd ausgeübt werden darf, gelten
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind.

    Online-Dienst

    Wildschaden melden

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    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hauptamt (Hauptamt)

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    Lieferanschrift

    Hauptstr. 25

    78655 Dunningen

    Hausanschrift

    Hauptstr. 25

    78655 Dunningen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:30 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:30 Uhr Do 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:30 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    Es ist ein Wildschaden entstanden.

    Verfahrensablauf

    Die Beauftragung eines Wildschadensschätzers ist weiterhin möglich. Dieser wird dann nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern berechnet angemessene Gebühren, die der Auftraggeber (Landwirt oder Jäger) zu tragen hat. Soweit eine gütliche Einigung möglich ist, verfassen die Verfahrensbeteiligten eine gemeinsame Erklärung, auf deren Grundlage der Jagdpächter den Schaden bei der Wildschadensausgleichskasse nach den im Jagdpachtvertrag geltenden Bedingungen anmelden kann. Sollte keine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zustande kommen, bleibt der Rechtsweg.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 567)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de