JagderlaubnisOnline erledigen

    Jagdausübung im befriedeten Bezirk

    Für die Bejagung von Wildtieren im befriedeten Bezirk ist eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde vonnöten.

    Beschreibung

    Für die Bejagung von Wildtieren im befriedeten Bezirk ist eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde vonnöten.

    Online-Dienst

    Fangjagd im befriedeten Bezirk beantragen

    ID: L100022_496ae1efedfbd459d290f46612d276b16bbcc1aea2aff0693b514dbf37ceac82

    Online erledigen

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jagd, Waffenrecht und Sprengstoffe (Jagd, Waffenrecht und Sprengstoffe)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Eberstadter Straße 52

    74722 Buchen

    Kontakt

    Internet

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung des Grundstücks, auf dem die Fangjagd stattfindet
    • Jagdschein oder Fallensachkundenachweis

    Hinweis: Mit dem Besitz eines Jagdscheins, ist die Fallensachkunde automatisch nachgewiesen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Genehmigung sind:

    • Mindestalter von 18 Jahre
    • Nachweis der Fallensachkunde (Jagdschein oder Fallensachkundenachweis)
    • Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagmenet (JWMG)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk beantragen.

    Sie können den Antrag, neben dem eletronischen Antrag, auch schriftlich oder durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.

    Stellen Sie den Antrag schriftlich, erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid per Post. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.

    Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.

    Kosten

    Mit diesen Kosten müssen Sie für Ihren Antrag rechnen:

    Gebühren: 15,00 € je angef. 1/4 Std.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 1211)

    Sprachversion

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    Sprache: de