Jagdausübung im befriedeten Bezirk
Beschreibung
Für die Bejagung von Wildtieren im befriedeten Bezirk ist eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde vonnöten.
Online-Dienst
Fangjagd im befriedeten Bezirk beantragen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Jagd, Waffenrecht und Sprengstoffe (Jagd, Waffenrecht und Sprengstoffe)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
Fax: 0628152124720
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung des Grundstücks, auf dem die Fangjagd stattfindet
- Jagdschein oder Fallensachkundenachweis
Hinweis: Mit dem Besitz eines Jagdscheins, ist die Fallensachkunde automatisch nachgewiesen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Genehmigung sind:
- Mindestalter von 18 Jahre
- Nachweis der Fallensachkunde (Jagdschein oder Fallensachkundenachweis)
- Eigentumsnachweis oder Nutzungsberechtigung
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagmenet (JWMG)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk beantragen.
Sie können den Antrag, neben dem eletronischen Antrag, auch schriftlich oder durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
Stellen Sie den Antrag schriftlich, erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid per Post. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.
Kosten
Mit diesen Kosten müssen Sie für Ihren Antrag rechnen:
Gebühren: 15,00 € je angef. 1/4 Std.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg