Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig

    Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen

    Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.

    Beschreibung

    Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.

    Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

    Hinweis: Eine bestimmte Buchstaben- Zahlenkombination des Kennzeichens (Wunschkennzeichen) oder ein bestimmtes Unterscheidungszeichen bei wieder eingeführten „Altkennzeichen“ in einem Landkreis können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen. Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenkombinationen ist nur gegen entsprechende Gebühr möglich.

    Online-Dienste

    Zulassungsvorgänge online

    ID: L100022_6004877-6006681-1894-6014868-1209

    Beschreibung

    Hier können Sie Ihr Fahrzeug direkt online zulassen, wiederzulassen, ummelden oder eine Adressänderung (bei Umzug innerhalb des Landkreises Heidenheim oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk) durchführen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Zulassungsvorgänge online

    ID: L100022_6004877-6006681-1894-6024705-1209

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    Hier können Sie Ihr Fahrzeug direkt online zulassen, wiederzulassen, ummelden oder eine Adressänderung (bei Umzug innerhalb des Landkreises Heidenheim oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk) durchführen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kfz-Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsbehörde)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 80

    89505 Heidenheim an der Brenz

    Hausanschrift

    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Kfz-Zulassungsbehörde) Mo 07:30 - 11:30 und 14:00 - 15:30 Uhr Di 07:30 - 11:30 Uhr Mi 07:30 - 11:30 Uhr Do 07:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 11:30 Uhr Sa 09:30 - 11:30 Uhr (nur jeden ersten Sa im Monat) 09:30 - 11:30 Uhr (nur jeden dritten Sa im Monat)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07321 321 2416

    Fax: 07321 321 552030

    E-Mail: kfz-zulassungsbehoerde@landkreis-heidenheim.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
      • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
        • Zulassungsbescheinigung Teil II und
        • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
      • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
        • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
        • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO
      • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
    • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

    Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie bei der Zulassung auch eine Feinstaubplakette beantragen.

    Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

    Fristen

    -

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: EUR 31,20 - 74,10

    Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1209)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en