Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer - Ersatzmarke beantragen

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

    Online-Dienste

    Hundesteuer-Ersatzmarke beantragen

    ID: L100022_6171a6813a8d2575095e778c36991f41945c96472536ff04e10177d618013655

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    Sprache

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    Sprache: de

    SEPA-Lastschriftmandat erteilen

    ID: L100022_c583f5b2d15bd818e1d238361e44e3b3c8924337e8e55f5d2a89aa66366d41a5

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt (Steueramt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 18

    74388 Talheim (Neckar)

    Lieferanschrift

    Rathausplatz 18

    74388 Talheim (Neckar)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Telefonisch bereits ab 14:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: steueramt@talheim.de

    Fax: +49 7133 9830 99

    Telefon Festnetz: +49 7133 9830 34

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Gemeindekasse (Gemeindekasse)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 18

    74388 Talheim (Neckar)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Telefonisch bereits ab 14:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Gemeindekasse@Talheim.de

    Fax: +497133983099

    Telefon Festnetz: +0497133983032

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Die Steuermarke befindet sich nicht mehr am Hund und Sie können sie auch sonst nicht finden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Ersatzmarke persönlich oder schriftlich.

    Sofern vorhanden, nutzen Sie das Formular Ihrer Gemeinde. Je nach Angebot liegt es bei Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

    Fristen

    Sofort, nachdem Sie merken, dass Sie die Marke nicht mehr finden können.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fordern Sie keine Ersatzmarke an, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de