Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe - ohne Halterwechsel (wegen Umzug)

    Sie sind von außerhalb in die Stadt Karlsruhe zugezogen und möchten Ihre Fahrzeugpapiere ändern?
    Sind Sie beim Einwohnermeldeamt bereits umgemeldet?

    Beschreibung

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    Online-Dienst

    Online-Zulassung über i-Kfz

    ID: L100022_6019935-6002527-1919-6028453-769

    Beschreibung

    Ein Fahrzeug kann online zugelassen werden.
    Voraussetzung: Personalausweis mit freigeschalteter eID Funktion oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro Durlach (Bürgerbüro Durlach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Verwaltung - Pfinztalstraße 33

    76227 Karlsruhe-Durlach

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 15:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Telefon Festnetz: 0721 133 1965

    Fax: 0721 133 1909

    E-Mail: buergerbuero@durlach.karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro Neureut (Bürgerbüro Neureut)

    Adresse

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Hausanschrift

    Neureuter Hauptstraße 256 - 258

    76149 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0721 7805-0) Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags eingeschränkt nach Verfügbarkeit Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr nachmittags geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 7805 0

    Fax: 0721 7805 150

    E-Mail: buergerservice@neureut.karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle (Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinhäuserstraße 22

    76135 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 07:30 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr 24.12.2024 bis 24.12.2024 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2024 bis 25.12.2024 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 26.12.2024 bis 26.12.2024 2. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 27.12.2024 bis 30.12.2024 Stadtverwaltung geschlossen 31.12.2024 bis 31.12.2024 Silvester, ganztags geschlossen 01.01.2025 bis 01.01.2025 Neujahr, ganztags geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3919

    E-Mail: buergerdienste@oa.karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro Stupferich (Bürgerbüro Stupferich)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleinsteinbacher Straße 16

    76228 Karlsruhe

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 13:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 94761 0

    Telefon Festnetz: 0721 94761 13

    Fax: 0721 94761 14

    E-Mail: stupferich@karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
    • Hauptuntersuchungsbericht im Original
    • eVB-Nummer von der Versicherung
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) *
    • bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich Aufenthaltstitel
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    • bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug

    *Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument nicht Ihre Unterschrift angebracht sein, muss zusätzlich ein anderes amtliches Dokument (Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich Ihrer Unterschrift beigefügt werden.

    Wenn Sie die Kennzeichen ändern möchten zusätzlich:

    • bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren)
    • bisherige Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!!!)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original
    • Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
    • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
    • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.

    Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
      Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
      oder telefonisch über die Behördennummer 115.

    • Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
      Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen:
      • Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
      • Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes
      • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
      • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
      • IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
      • Bisheriges Kennzeichen wird übernommen
      • Es handelt sich nicht um ein Wechselkennzeichen
      • Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
      • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz


    • Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
    • Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

    • Wenn Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun.
      Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit. Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
    • Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.

    • Seit dem 01.10.2019 besteht nicht nur bei einem Standortwechsel die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, nun kann auch der Erwerber des Fahrzeuges das bisherige Kennzeichen bundesweit übernehmen. Eine Übernahme des Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.

    Fristen

    schnellstmöglich

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 16,70

    Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Zahlungsarten:
    Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

    Hinweise (Besonderheiten)

    Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

    • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
    • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
    • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.

    iKfz
    Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de