Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen Änderung der Wohnsitzregelung

    Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

    Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

    Beschreibung

    Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

    • als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
    • Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.

    Diese Wohnsitzauflage gilt

    • ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
    • für drei Jahre und
    • für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.

    Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.

    Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

    Online-Dienst

    Wohnsitzauflage ändern beantragen

    ID: L100022_98f09eab7f1288763028b3486d58541317f756dec92c5a8d7f0a64ab29d97ab0

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Große Kreisstadt Wangen im Allgäu (Große Kreisstadt Wangen im Allgäu)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    88239 Wangen im Allgäu

    Postfachadresse

    Postfach 11 54

    88227 Wangen im Allgäu

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Montag und 14:00 - 16:00 Uhr Montag Di 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag Mi 08:00 - 12:30 Mittwoch und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch Do 08:00 - 12:30 Donnerstag und 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag Fr 08:00 - 13:00 Uhr Freitag

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07522/74-0

    Fax: 07522/74-111

    E-Mail: Stadtverwaltung@Wangen.de

    De-Mail: info@wangen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
    Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.

    Voraussetzungen

    Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:

    • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
      • mindestens 15 Stunden wöchentlich und
      • einem Einkommen von mindestens 820 Euro monatlich oder
    • ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
    • ein Ausbildungs- oder Studienplatz.

    Oder:

    Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.

    Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:

    • Ihr Ehegatte,
    • Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
    • Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.

    Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.

    Das ist vor allem der Fall, wenn

    • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
    • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
    • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.

    Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.

    Kosten

    EUR 50,00

    Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en