Baumfällgenehmigung beantragen
Hinweise für Rottenburg am Neckar
Beschreibung
Hinweise für Rottenburg am Neckar
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.
In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.
3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume im Wald,
- in Kurzumtriebsplantagen und
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem
- Flächen des Erwerbsgartenbaus,
- private Zier- und Nutzgärten,
- Kleingartenanlagen,
- Rasensportanlagen oder
- öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).
b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.
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Ansprechpartner
Stadt Rottenburg am Neckar (Stadt Rottenburg am Neckar)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (der Ämter und Abteilungen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (in der Eingangshalle des Rathauses) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Am Samstag findet kein Telefondienst und kein Fahrkartenverkauf statt. Es stehen auch nur bestimmte Services zur Verfügung. Im Zweifel bitte Mo - Fr telefonisch erkundigen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 07472/165-0
Fax: 07472/165-390
E-Mail: stadt@rottenburg.de
De-Mail: stadt@rottenburg.de-mail.de
Internet
Abteilung Recht und Naturschutz (Abteilung Recht und Naturschutz)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 19 29
72009 Tübingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
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Angaben zum Baum, Standort und so weiter
Voraussetzungen
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Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.
Rechtsgrundlage(n)
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 28 Naturdenkmäler
- § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)
- § 30 Naturdenkmale
- § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 70
- § 78
- § 81
- § 82
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Klage
Verfahrensablauf
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Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen
- zum Schutzstatus,
- zu Genehmigungen beziehungsweise
- Ausnahmen.
Fristen
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möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung
Kosten
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abhängig vom Antrag
Hinweise (Besonderheiten)
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Sollte ein Fachgutachten zur Schadenssituation und zum Artenschutz vorliegen, wird um Vorlage der Unterlagen gebeten. Bilder des jeweils betroffenen Baumes sind in jedem Fall beizufügen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg