vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung beantragen

    Hinweise für Ludwigsburg

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Hinweise für Ludwigsburg

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

    Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
    In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

    In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

    2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

    Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

    3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
    Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
    Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Dieses Verbot gilt nicht

    • für Bäume im Wald,
    • in Kurzumtriebsplantagen und
    • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

    Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem

    • Flächen des Erwerbsgartenbaus,
    • private Zier- und Nutzgärten,
    • Kleingartenanlagen,
    • Rasensportanlagen oder
    • öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

    b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
    Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
    Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

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    Befreiung von Verboten der Baumschutzsatzung

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    Grünflächen und Ökologie (Grünflächen und Ökologie)

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    Postfach 249

    71602 Ludwigsburg

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    Mathildenstraße 29/1

    71638 Ludwigsburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07141 910-2809

    Fax: 07141 910-2230

    E-Mail: gruenflaechen@ludwigsburg.de

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    Stadt Ludwigsburg (Stadt Ludwigsburg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 11

    71638 Ludwigsburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Rathausinfo) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07141 9100

    Fax: 07141 9102737

    E-Mail: rathaus@ludwigsburg.de

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    Landratsamt Ludwigsburg (Landratsamt Ludwigsburg)

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    Hindenburgstraße 40

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    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Öffnungszeiten an.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ludwigsburg

    Angaben zum Baum, Standort und so weiter

    Voraussetzungen

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    Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ludwigsburg

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

    • § 28 Naturdenkmäler
    • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
    • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

     

    Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

    • § 30 Naturdenkmale
    • § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    • § 70
    • § 78
    • § 81
    • § 82

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Ludwigsburg

    Widerspruch

    Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Ludwigsburg

    Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen

    • zum Schutzstatus,
    • zu Genehmigungen beziehungsweise
    • Ausnahmen.

    Fristen

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    möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

    Kosten

    Hinweise für Ludwigsburg

    Die Genehmigung selbst ist kostenlos. Kosten können in Form von Ausgleichszahlungen anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ludwigsburg

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en