Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

    Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) – Eintragung bei Umzug beantragen

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
    Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.

    Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
    Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.

    Ziehen Sie danach aus dem jeweiligen Wahlgebiet (beispielsweise der Gemeinde oder dem Landkreis) weg, verlieren Sie die Wahlberechtigung für die betreffende Wahl und werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.

    Ziehen Sie innerhalb des Wahlgebiets um, bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen.
    Sie können im bisherigen Wahllokal oder durch Briefwahl wählen.
    Wenn Sie bei der Kreistagswahl oder der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart lieber in ihrer neuen Wohngemeinde wählen wollen, müssen Sie dort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Online-Dienste

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Bürgerbüro (Abteilung Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 33

    71332 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Abweichende Termine nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 18:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Samstags ist an jedem ersten und dritten Samstag des Monats geöffnet. Das Bürgerbüro bleibt samstags geschlossen, wenn am Freitag vor bzw. am Montag nach dem betreffenden Wochenende ein Feiertag ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151 5001-2577

    Fax: 07151 5001-2589

    E-Mail: buergerbuero@waiblingen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Meldebescheinigung über Ihre Anmeldung in der neuen Wohngemeinde
    • gegebenenfalls Ausweisdokument

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
    • Sie ziehen in eine andere Gemeinde um oder verlegen Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, die im gleichen Landkreis liegt wie Ihre bisherige Wohngemeinde oder die wie Ihre bisherige Wohngemeinde im Gebiet des Verbands Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) liegt.
    • Sie melden sich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde Ihrer neuen Wohngemeinde an.
    • Ihre bisherige Wohngemeinde hat ihnen noch keinen Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung des Antrags kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadt oder Gemeinde erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

    Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.

    Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung.
    Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Zugleich werden Sie im Wählerverzeichnis Ihrer bisherigen Wohngemeinde gestrichen.
    Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

    Fristen

    Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde erfolgt in der Regel keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, in dem die neue Hauptwohnung liegt.

    Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich durch Ihren Umzug innerhalb der Gemeinde die Wahlberechtigung für die Ortschaftsratswahl ändert.
    Erfolgt die Ummeldung bei der Meldebehörde bis 16 Tage vor der Wahl, werden Sie in das neue Wählerverzeichnis eingetragen, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen.
    Bei einer späteren Ummeldung können Sie bei der Gemeinde einen Wahlschein für die Ortschaftsratswahl in Ihrem neuen Wohnortsteil beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en