Mobile-ICT-Karte Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen

    Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.

    Beschreibung

    Mit der Mobiler-ICT-Karte ist es möglich, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die schon Inhaberin oder Inhaber einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedsstaates sind, auch langfristig nach Deutschland zu transferieren, innerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe.

    Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel beantragen (Erwerbstätigkeit)

    ID: L100022_6019229-6000842-1928-6011005-344

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zuwanderungsrecht (Ausländerbehörde) (Zuwanderungsrecht (Ausländerbehörde))

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 55 20

    69045 Heidelberg

    Hausanschrift

    Bergheimer Straße 147 (Landfriedgebäude)

    69115 Heidelberg

    Öffnungszeiten

    Besuchszeit (Bitte diese Zeiten bei der Online-Terminvereinbarung (siehe oben) beachten) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do geschlossen Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06221 58-17520

    Fax: 06221 58-4617520

    E-Mail: zuwanderung-servicepoint@heidelberg.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    gültiger Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der ICT-Richtlinie.
    • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig.
    • Der unternehmensinterne Transfer dauert länger als 90 Tage.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 39 AufenthG zugestimmt
    • Sie können einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Drittstaatsangehörige, die schon einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie für einen EU-Mitgliedsstaat besitzen und einen längeren Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland planen, können dafür schriftlich einen separaten Aufenthaltstitel, die Mobiler-ICT-Karte, beantragen.

    Achtung: Ihr Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte wird abgelehnt, wenn Sie ihn zeitgleich mit einer Mitteilung über die kurzfristige Mobilität nach § 19a AufenthG stellen.

    Fristen

    Der Antrag auf eine Mobiler-ICT-Karte kann

    • mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. In diesem Fall gelten der Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen als erlaubt. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaates weiterhin gültig ist.
    • nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden, wenn vor der Einreise schon eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt eingegangen ist. In diesem Fall muss aber die Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthaltes im Rahmen der kurzfristigen Mobilität gestellt werden. Zudem darf der Antrag nicht zeitgleich mit einer Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität gestellt werden.

    Kosten

    • für die Erteilung einer ICT-Karte: 100 EUR
    • für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96 EUR
    • für die Verlängerung einer ICT-Karte für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en