Handwerkerparkausweis beantragen
Hinweise für Ulm
Beschreibung
Hinweise für Ulm
Mit einem Handwerkerparkausweis können Betriebe, die bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer gemeldet sind, mit ihrem Fahrzeug für die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Kundinnen und Kunden in bestimmten Bereichen kostenlos parken.
Der Handwerkerparkausweis ist nur für gewerbliche Einsatzzwecke und ausschließlich im Stadtgebiet Ulm nutzbar. Das Parken am Betriebs- bzw. Dienstsitz ist mit dem Parkausweis nicht gestattet.
Online-Dienst
Terminvereinbarung im Verwaltungsgebäude "Stadt Ulm, Münchnerstraße 2, 89073 Ulm"
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Servicestelle Verkehr (Servicestelle Verkehr)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 731 161 6691
E-Mail: service-verkehr@ulm.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ulm
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- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie der Handwerkskarte bzw.
- Kopie der aktuellen IHK-Mitgliedsbescheinigung
- Kopie des Kfz-Scheins von jedem angegebenen Fahrzeug
- Fotos der Fahrzeuge auf denen das Kennzeichen in Verbindung mit der Firmenbeschriftung sowie der Fahrzeugeinrichtung sichtbar ist
Hinweis:
Die Handwerkskarte wird von der Handwerkskammer ausgestellt. Eine IHK-Mitgliedsbescheinigung der IHK-Ulm ist unter https://mitgliedsbescheinigung-ulm.gfi.ihk.de/start sowie auf Anfrage per Mail an info@ulm.ihk.de erhältlich.
Voraussetzungen
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Der Handwerkerparkausweis kann von Betrieben beantragt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Betrieb muss entweder bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer gemeldet sein
- Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
- Das eingesetzte Fahrzeug muss sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für den Transport von schwerem und umfangreichem Material oder Werkzeug eignen. Sportwagen, Luxuslimousinen, Oldtimer, etc. sind von vornherein ausgenommen
- Das Fahrzeug muss mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein, die die Tätigkeit des Betriebes erkennen lässt. Die Aufschrift muss gut sichtbar an den Seiten, am Heck oder an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht sein
- Das Fahrzeug muss auf die Firma oder der/ den Firmeninhaber/-in zugelassen sein. Fahrzeuge, die auf andere Personen oder Firmen zugelassen sind, können nicht berücksichtigt werden
- Es wird eine Beschreibung der Tätigkeit und Begründung des Bedarfes des Fahrzeugs für diese Tätigkeit benötigt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Verfahrensablauf
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Das Antragsformular sowie ein dazugehöriges Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie in der rechten Downloadspalte. Bitten füllen Sie das Formular aus und legen Sie die benötigten Anlagen dazu. Die Unterlagen senden Sie anschließend an service-verkehr@ulm.de oder per Post an die Servicestelle Verkehr. Sie erhalten den Handwerkerparkausweis nachfolgend per Post mit einer Rechnung. Sollten Sie einen persönlichen Termin bevorzugen, denken Sie bitte an die oben aufgeführten Unterlagen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst bearbeitet werden kann, wenn uns alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Fristen
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keine
Kosten
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240,00 € pro Handwerkerparkausweis und Jahr.
Es können auch Tagesgenehmigungen beantragt werden. Auf diesen Genehmigungen wird das Kennzeichen des Werkstattfahrzeugs eingetragen. Diese Genehmigungen sind nur am Tag des eingetragenen Datums gültig. Bei mehreren Arbeitseinsätzen sind Blöcke mit jeweils 10 Tagesgenehmigungen erhältlich.
Die Verwaltungsgebühr für die jeweilige Genehmigung beträgt:
- Tagesgenehmigung: 14,00 €
- Block mit 10 Tagesgenehmigungen: 118,00 €
- Tagesgenehmigung Fußgängerzone: 22,00 €
Die Verwaltungsgebühr bei Verlust des Parkausweises oder Kennzeichenänderungen beträgt 12,00 €. Sobald mehr als ein Kennzeichen auf dem Parkausweis eingetragen sind, muss bei Verlust ein Neuantrag gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg