Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Hinweise für Neustetten
Beschreibung
Hinweise für Neustetten
Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.
Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.
Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.
Beispiele:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
Online-Dienst
Plakatierungserlaubnis beantragen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Gemeinde Neustetten (Gemeinde Neustetten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00, 15:00 - 18:00 und 18:00 - 18:30 Uhr nur Bürgerbüro Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Voraussetzungen
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Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.
Rechtsgrundlage(n)
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- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Verfahrensablauf
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Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Fristen
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vor der Plakatierung
Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.
Kosten
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Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.
Plakatiert werden darf frühestens 14 Tage vor und 7 Tage nach der Veranstaltung.
Hinweise (Besonderheiten)
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An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg