Messgeräte Eichung

    Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen

    Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

    Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.

    Online-Dienst

    Messgeräte - Verwenderanzeige nach § 32 MessEG

    ID: L100022_6001169-6000696-null-null-464

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg (Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ulmer Straße 227 B

    70327 Stuttgart - Wangen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +4971140710

    Fax: +49707175796114

    E-Mail: ebbw.direktion@rpt.bwl.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

    Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

    • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
    • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
    • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
    • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
    • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
    • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

    Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

    Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.

    Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:

    Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
    83435 Bad Reichenhall
    Fax: +49 (0)8651 974767-99

    Geben Sie auf jeden Fall an:

    1. die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
    2. der Hersteller
    3. die Typbezeichnung
    4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
    5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

    Fristen

    Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en