Bürgergeld beantragen
Hinweise für Spaichingen
Beschreibung
Hinweise für Spaichingen
Das Bürgergeld dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit
- Leistungen, die Ihnen zu einem Arbeitsplatz verhelfen sollen,
- Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche und
- Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Dass Sie hilfebedürftig sind, überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Das Jobcenter bewilligt die Leistungen daher normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Bürgergeld für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.
Pauschalierter Betrag
Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2023 gelten folgende Regelbeträge:
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: EUR 502,00
- Volljährige Partner: EUR 451,00
- Übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): EUR 402,00
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: EUR 420,00
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: EUR 348,00
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: EUR 318,00
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
- Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
- der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und die Heizung nicht vom Jobcenter übernommen. Auch Geld für die Erstausstattung Ihrer Wohnung wird dann nicht gezahlt.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
- Wenn Sie (nach erfolgter Zusicherung) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit annehmen und dafür umziehen müssen, zahlt das Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten und gewährt, wenn nötig, die Mietkaution als Darlehen.
- In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelsatz ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Anschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
- Sie können auch in bestimmten Situationen eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
- Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
- Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wie beispielsweise für
- Schulausflüge,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder
- Ausstattung mit Schulbedarf.
- Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) müssen Sie gesondert beantragen.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.
Zum Einkommen gehören:
- Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
- Renten,
- einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften, und
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Hiervon werden abgezogen:
- Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
- Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
- eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag (ein Betrag, der nicht angerechnet wird) gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Kapitallebensversicherung und
- Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:
- Ein Grundfreibetrag für Sie und gegebenenfalls für Ihre Partnerin oder Ihren Partner.
- Sonstige Altersvorsorge. Damit ist Vermögen gemeint, das Sie für die Altersvorsorge aufgebaut haben – zum Beispiel in einer Lebensversicherung. Sie dürfen dieses Geld jedoch nicht benutzen, bevor Sie in den Ruhestand eintreten. Das wird vertraglich im sogenannten Verwertungsausschluss festgehalten.
- Angemessener Hausrat.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Leistungsminderungen
Bitte beachten Sie, dass das Bürgergeld gemindert werden kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Pflichtwidrig verhalten heißt: wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen
- sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (die Eingliederungsvereinbarung schließen Sie gemeinsam mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner),
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einer Ausbildung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Bei jeder dieser Pflichtverletzung kann für eine Dauer von bis zu 3 Monaten das Bürgergeld um bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.
Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie einer Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann Ihr Bürgergeld um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden. Jedes weitere Meldeversäumnis kann zu einer weiteren Minderung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs führen.
Der monatliche Minderungsbetrag darf insgesamt nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Werden diese Pflichten nachträglich erfüllt oder erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, soll das Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder in vollem Umfang erbringen.
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Ansprechpartner
Kommunales Jobcenter (Kommunales Jobcenter)
Adresse
Postfachadresse
Bahnhofstraße 100
Postfach 44 53
78532 Tuttlingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7461 926 4400
Fax: +49 7461 926 4499
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Gültiges Ausweisdokument:
- Personalausweis oder
- gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel
- Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
- Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
- Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
- Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
- Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)
Voraussetzungen
Hinweise für Spaichingen
- Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
- mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
- mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachschauen.
- Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften der Bedarfsgemeinschaft vollständig alleine decken können.
- Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
- Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spaichingen
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- § 7 Leistungsberechtigte
- § 7a Altersgrenze
- § 8 Erwerbsfähigkeit
- § 9 Hilfebedürftigkeit
- §§ 19 - 34c Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Rechtsbehelf
Hinweise für Spaichingen
Widerspruch
Verfahrensablauf
Hinweise für Spaichingen
Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht aber auch online.
Bürgergeld schriftlich beantragen:
- Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem/der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
- Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
- Die Antragsvordrucke finden Sie auch im Internet.
- Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen in Deutsch oder in anderen Sprachen.
- Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
- Mietvertrag,
- Heiz- und Nebenkostennachweis und
- Einkommens- und Vermögensnachweis.
Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.
Bürgergeld online beantragen:
- Sie können den vereinfachten Antrag auf Bürgergeld einfach und bequem online übermitteln. Besuchen Sie dazu die Homepage des Kommunalen Jobcenters Tuttlingen.
- Navigieren Sie zum Antrag auf Bürgergeld. Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag direkt am Rechner aus.
- Speichern Sie das Dokument auf Ihrem Rechner ab und laden Sie den ausgefüllten Antrag hoch.
- Falls Sie schon Anlagen oder Nachweise zu Ihrem Antrag ausgefüllt haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine ausgefüllten Anlagen oder Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies nachholen, wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.
Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.
Fristen
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Keine – die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Bearbeitungsdauer
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Für Erstanträge im Leistungsbereich wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
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Keine, wenn Sie ein Konto besitzen.
Haben Sie kein Konto, kann auch eine Barauszahlung erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Grundsicherung bedeutet, dass Ihr Existenzminimum abgesichert wird, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen.
Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, können Sie aber dennoch leistungsberechtigt sein, wenn Sie mit einem oder einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dann können Sie ebenfalls Bürgergeld bekommen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung – müssen seit dem 1.8.2019 nicht mehr gesondert beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg