Pfandleihgewerbe Erlaubnis

    Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen

    Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Gründung eines Pfandleihgewerbes

    ID: L100022_40521b645bd32009fc86339dab1998b7b9d36d34be43068c8f98434f4bf6d4f4

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Heddesbach (Gemeinde Heddesbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 2

    69434 Heddesbach

    Lieferanschrift

    Altneudorfer Straße 59

    69250 Schönau

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit (unter 06228/92010 außerhalb der Öffnungszeiten des Bürgermeisteramts) Mo 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Di 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Mi 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Do 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Fr 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Besuchszeit (Sprechzeit des Bürgermeisters - nur nach vorheriger Terminvereinbarung -) Mo geschlossen Di 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +4962722268

    Telefon Festnetz: +49622892010

    Fax: +496228920126

    E-Mail: post@heddesbach.gvv-schoenau.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
    • Versicherungsnachweis
    • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten. Bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen.

    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

    Voraussetzungen

    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stehen.

    Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Stellen Sie den Antrag am besten schriftlich. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden.

    Fristen

    Keine Angaben möglich

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en