Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für mobile Forscher

    Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

    Hinweise für Herrenberg

    Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:

    Beschreibung

    Hinweise für Herrenberg

    Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:

    • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
      • Andorra
      • Australien
      • Brasilien
      • El Salvador
      • Honduras
      • Israel
      • Japan
      • Kanada
      • Republik Korea
      • Monaco
      • Neuseeland
      • San Marino
      • USA
      • Vereinigtes Königreich, Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU)
    • Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten Sie in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
    • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten, müssen ihren Aufenthalt dafür innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde anzeigen.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.

    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:

    • Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
      • Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss pro Woche mindestens 18 Unterrichtseinheiten mit einer jeweiligen Mindestdauer von 45 Minuten umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
      • Für studienvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
    • Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
      • Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
        • die Zulassung zum Studium oder
        • die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
        • ins Studienkolleg nachweisen.
    • Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
      • Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
      • Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
      • Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.

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    Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen - Infos auf herrenberg.de

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    Ansprechpartner

    Stadt Herrenberg (Stadt Herrenberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 5

    71083 Herrenberg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07032 924 0

    Fax: 07032 924 334

    E-Mail: stadt@herrenberg.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Ausländeramt (Ausländeramt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    71083 Herrenberg

    Öffnungszeiten

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    erforderliche Unterlagen

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    • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, zum Beispiel:
      • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
      • Immatrikulationsbescheinigung
      • Nachweise des Studienfortschrittes
    • Finanzierungsnachweis, zum Beispiel:
      • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
      • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
      • Stipendienvertrag
    • Nachweis über die Krankenversicherung
    • gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
    • ein aktuelles Passbild

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herrenberg

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind:

    • Studium an einer
      • staatlichen oder
      • staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
      • vergleichbaren Ausbildungsstätte (zum Beispiel Duale Hochschule Baden-Württemberg)
    • Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
      Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
      • Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
      • Sprachprüfung
      • auf das Studium vorbereitende Praktika (wenn von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
      • Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
      • Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
      • praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
    • Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
    • Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
      Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herrenberg

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 3 Passpflicht
    • § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
    • § 5 Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 16b Studium
    • § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
    • § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
    • § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
    • § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
    • § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • §§ 39 - 41 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
    • § 45 Gebühr
    • § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Herrenberg

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

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    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.

    Fristen

    Hinweise für Herrenberg

    keine

    Kosten

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    Die Gebühr für Ihren Antrag wird Ihnen per Rechnung gemeinsam mit der Abholnachricht mitgeteilt. Information vorab erhalten Sie auf Anfrage.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herrenberg

    Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (zum Beispiel aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.

    Während des Studiums dürfen Sie

    • eine Beschäftigung an bis zu 140 ganzen oder 280 halben Tagen pro Jahr sowie
    • studentische Nebentätigkeiten ausüben.

    Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate. In dieser Zeit

    • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
    • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Mobilität im Rahmen des Studiums:

    Sollten Sie in einem EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen und möchten Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren, benötigen Sie hierfür keine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Aufenthalt 360 Tage nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Ausbildungseinrichtung dies vor Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat und folgende Nachweise vorgelegt hat:

    • Nachweis über den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)
    • Nachweis, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren möchten, da Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und zwei oder mehr Hochschulen gibt
    • Nachweis der Zulassung
    • Kopie eines anerkannten und gültigen Reisepasses
    • Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.

    Studienbezogendes Praktikum:

    Ausländer, die sich entweder noch im Ausland in einem Hochschulstudium befinden oder vor höchstens zwei Jahren ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, haben die Möglichkeit, ein ihr Studium ergänzendes Praktikum im Bundesgebiet zu absolvieren. Dem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens sechs Monate zum Zweck des Praktikums erteilt, wenn die Agentur für Arbeit diesem, falls erforderlich, zugestimmt hat. Weiterhin ist es erforderlich,

    • dass das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
    • eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung vorgelegt wird, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht,
    • der Nachweis eines Studiums oder dessen Abschluss in den letzten zwei Jahren vorgelegt wird,
    • das Praktikum fachlich dem Studium beziehungsweise Hochschulabschluss entspricht und
    • die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en