Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

    Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

    Beschreibung

    Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

    Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

    • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
    • Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.

    Beispiele für Nutzungsänderungen:

    • Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
    • Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.

    Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

    Online-Dienste

    Informationen zur Antragsstellung

    ID: L100022_6024263-565-null-null-123

    Beschreibung

    Bauprozesse

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    Sprache

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    Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50 Amt für Bauen und Naturschutz (50 Amt für Bauen und Naturschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2-4

    79312 Emmendingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07641 451 5013

    Fax: 07641 451 5059

    E-Mail: baunatur@landkreis-emmendingen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie neben dem Bauantrag (Anlage 3 oder 4 der VwV-Vordrucke) die Bauvorlagen nach § 2 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) einreichen, vor allem Lageplan, Bauzeichnung und Baubeschreibung. Bei der Baubeschreibung sind Angaben aber nur erforderlich, wenn sie die Nutzungsänderung betreffen. Die Baurechtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen. Sie kann auch auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben verzichten.
    • Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie neben der Anlage 1 der VwV-Vordrucke die Bauvorlagen nach § 1 LBOVVO einreichen, vor allem Lageplan und Bauzeichnung.

    Voraussetzungen

    Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

    • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
    • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
    • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

    Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob

    • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
    • ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
    • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

    Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.

    Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de