Vorgesehen zum Löschen - Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung

    Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen

    Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.

    Eine Anstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden. Dabei kann es sich handeln um

    • ein Privatkrankenhaus,
    • eine Privatentbindungsanstalt,
    • eine Privatnervenklinik oder
    • eine Kombination dieser Einrichtungen.

    Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht sind und nur gelegentlich ärztlich betreut werden, sind keine Privatkrankenanstalten.

    Hinweis: Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.

    Sie müssen nicht Arzt oder Ärztin sein, um die Erlaubnis zu erhalten.

    Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Erlaubnis.

    Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

     

    Online-Dienste

    Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen

    ID: L100022_848a41df5b46a4a330332ead3fa16c77189c8f2ee1efc263d7bcc1e7c6afc220

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    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online beantragen

    ID: L100022_6010119-560-null-null-223

    Beschreibung

    Mit diesem Onlinedienst können Sie einen Antrag auf ein Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz online beantragen.

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Gewerberecht (Gewerberecht)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 207 3126

    Fax: 07071 207 93126

    E-Mail: gewerberecht@kreis-tuebingen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus einem EU-Staat kommen: zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
      Das gilt auch für eine vergleichbare unselbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
    • Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als sechs Monate
    • Handelsregisterauszug
    • Beschreibung
      • des Therapiekonzeptes,
      • der Art, Zahl und Belegung der Räume und
      • der Personalausstattung

    Voraussetzungen

    Sie erhalten in der Regel eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle verweigert sie nur in folgenden Fällen:

    • Wenn Tatsachen vorliegen,
      • wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
        Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
      • wonach die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet zu sein scheint.
    • Sie müssen dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
    • Wenn nach den einzureichenden Beschreibungen und Plänen das Gebäude und die Technik der Klinik den Mindestanforderungen der Gesundheitsbehörden nicht entsprechen.
      Die Konzession erhalten Sie für bestimmte Räume, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
    • Wenn die Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und dies für die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
    • Wenn die Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken vorgesehen ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis schriftlich oder formlos beantragen.

    Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. In diesem Fall erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid, den die zuständige Stelle mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen kann.

    Liegen Gründe für die Versagung der Erlaubnis vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

     

    Fristen

    Ihre Erlaubnis erlischt, wenn Sie

    • innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
    • während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.

    Die zuständige Stelle kann die Fristen aus wichtigem Grund verlängern.  

    Kosten

    je nach Größe der Einrichtung: EUR 30,00 – 900,00

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en