Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung

    Handel mit Waffen - Erlaubnis beantragen

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.

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    Ansprechpartner

    Stadt Giengen an der Brenz (Stadt Giengen an der Brenz)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 40

    89526 Giengen an der Brenz

    Hausanschrift

    Marktstraße 11

    89537 Giengen an der Brenz

    Lieferanschrift

    Marktstraße 11

    89537 Giengen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 13:00 Uhr Di 09:00 - 13:00 Uhr Mi 07:30 - 13:00 Uhr Do 09:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07322/952-0

    Fax: 07322/952-1109

    E-Mail: stadtverwaltung@giengen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Landratsamt Heidenheim (Landratsamt Heidenheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim an der Brenz

    Postfachadresse

    Postfach 15 80

    89505 Heidenheim an der Brenz

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07321/321-0

    Fax: 07321/321-2410

    E-Mail: post@landkreis-heidenheim.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
    • Nachweis der Fachkunde
    • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
    • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).

    Voraussetzungen

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein.
    • zuverlässig sein.
    • geeignet sein.
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • die notwendige Fachkunde besitzen.
      Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über
      • die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften,
      • die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition

    können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.

    • das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nachweisen.
      Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergeben.
    • den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Sie müssen die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie
    • eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle

    Den Nachweis der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

    Kosten

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Die Gebühr beträgt zwischen 500 und 2500 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Giengen an der Brenz

    Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben.

    Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.

    Stellvertretungserlaubnis
    Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

    Anzeigepflichten
    Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

    • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
    • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

    Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de