Öffentliche Wasserversorgung

    Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen

    Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.

    Beschreibung

    Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.

    Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.

    Online-Dienst

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtwerke (Stadtwerke)

    Adresse

    Hausanschrift

    In der Au 14

    71229 Leonberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07152 990-2000

    Telefon Festnetz: 07152 990-3001

    Telefon Festnetz: 07152 990-3620

    Telefon Festnetz: 07152 990-3625

    Telefon Festnetz: 07152 990-3606

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
      • erbbauberechtigt.
    • Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)

    • § 20 Beitragserhebung
    • § 21 Beitragsschuldner
    • § 25 Vorauszahlungen
    • § 31 Beitragsbemessung
    • § 32 Entstehung der Beitragsschuld
    • § 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
    • Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

    Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.

    Fristen

    -

    Kosten

    Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.

    Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.

    Hinweise (Besonderheiten)

    -

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de