Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Beschreibung
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
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Ansprechpartner
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Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 12 62
89162 Dietenheim
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 16:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Abweichende Öffnungszeit der Ortsverwaltung Regglisweiler) Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 16:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 11:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Fax: 07347 9696 1196
Telefon Festnetz: 07347 9696 1210
Telefon Festnetz: 07347 9696 1211
Telefon Festnetz: 07347 9696 1404
E-Mail: ordnungsamt@dietenheim.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Rechtsgrundlage(n)
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
Rechtsbehelf
Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.
Kosten
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg