Sperrzeit Verkürzung

    Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beschreibung

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beginn der Sperrzeit:

    • unter der Woche: 3 Uhr
    • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
    • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
    • für Spielhallen: 24 Uhr

    Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

    Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

    • verlängern,
    • befristen,
    • widerruflich verkürzen oder
    • aufheben.

    Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

    Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

    Online-Dienst

    Verkürzung der Sperrzeit

    ID: L100022_d51766ff102f13cb0f9108e9479292ba135b7afc105ff9a8b6bbc15e8d2d7f7f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungamt (Ordnungamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 36

    74912 Kirchardt

    Postfachadresse

    Postfach 11 58

    74910 Kirchardt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:00 Uhr Di 08:00 - 11:00 Uhr Mi 15:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 11:00 Uhr Fr 08:00 - 11:00 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

    • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
    • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Gaststättenverordnung (GastVO)

    • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
    • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
    • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

    § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

    Rechtsbehelf

    Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

    • in welcher Form und
    • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

    Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en