Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Die Verkürzung der Sperrzeit können Sie elektronisch über das Serviceportal beantragen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Heilbronn (Stadt Heilbronn)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 07131 56 0
Fax: 07131 56 2999
E-Mail: posteingang@heilbronn.de
De-Mail: posteingang@heilbronn.de-mail.de
Internet
Gaststättenwesen und Veranstaltungen (Gaststättenwesen und Veranstaltungen)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heilbronn
Keine
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Gaststättenverordnung (GastVO) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 Gaststättenverordnung (GastVO) (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
- § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)
Rechtsbehelf
Hinweise für Heilbronn
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
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Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Sie können die Sperrzeitverkürzung auch elektronisch über das Serviceportal beantragen. Klicken Sie hierfür unter "Onlineantrag" auf "Verkürzung der Sperrzeit".
Fristen
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Der Antrag ist bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können nicht mehr bearbeitet werden. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung deshalb so früh wie möglich.
Kosten
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Ob und in welcher Höhe Sie mit Kosten rechnen müssen, können Sie der Gebührenordnung entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg