• Kirchheim am Neckar (Landkreis Ludwigsburg, Baden-Württemberg)
Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen

Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.

Beschreibung

Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.

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Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis

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Ansprechpartner

Landratsamt Ludwigsburg (Landratsamt Ludwigsburg)

Adresse

Lieferanschrift

Hindenburgstraße 40

71638 Ludwigsburg

Hausanschrift

Hindenburgstraße 40

71638 Ludwigsburg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Öffnungszeiten an.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 07141/144-0

Fax: 07141/144-396

E-Mail: mail@landkreis-ludwigsburg.de

De-Mail: mail@landkreis-ludwigsburg.de-mail.de

Internet

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GT 311 Kreispolizeiangelegenheiten - Gewerberecht (GT 311 Kreispolizeiangelegenheiten - Gewerberecht)

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Kontakt

E-Mail: KREISPOLIZEIANGELEGENHEITEN@landkreis-ludwigsburg.de

Telefon Festnetz: 07141 1440

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erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
    • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
    • persönliche Unterlagen der Stellvertretung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:

  • Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
  • Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.

Handlungsgrundlage(n)

Landesgaststättengesetz (LGastG):

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes - in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG):

  • § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis

Gaststättenverordnung (GastVO):

  • § 1 Sachliche Zuständigkeit
  • § 3 Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 3a Elektronische Kommunikation
  • § 42a Genehmigungsfiktion - in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Rechtsbehelf

Widerspruch beziehungsweise Klage

Verfahrensablauf

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie grundsätzlich schriftlich, das heißt handschriftlich unterschrieben bei der zuständigen Stelle beantragen. Alternativ können Sie den Antrag auch elektronisch stellen. Dazu genügt allerdings keine einfache E-Mail, sondern Ihr elektronischer Antrag muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Der Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
  • Sie geben Ihre Erklärung in einem elektronischen Formular ab, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem vergleichbaren berufsbezogenen elektronischen Postfach.
  • Sie übermitteln Ihre Erklärung aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach.
  • Sie schicken eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

 

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Hinweise (Besonderheiten)

Keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 31.03.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en