Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Hinweise für Immenstaad am Bodensee

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

    Beschreibung

    Hinweise für Immenstaad am Bodensee

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

    • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
    • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

    und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Hinweis: Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Keine Erlaubnis braucht, wer Folgendes verabreicht:

    • alkoholfreie Getränke
    • unentgeltliche Kostproben
    • zubereitete Speisen
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.

     

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    Eröffnung einer Gaststätte

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    Ansprechpartner

    Stadt Friedrichshafen (Stadt Friedrichshafen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerplatz 1

    88045 Friedrichshafen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 203 0

    E-Mail: stadtverwaltung@friedrichshafen.de

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

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    • Personalausweis oder Nationalpass
      Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    • Pachtvertrag in Kopie (die Bruttopacht muss erkennbar sein)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde
    • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
    • Führungszeugnis: bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis der Belegart 0 für den oder die Geschäftsführer zu beantragen
      Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
    • bei juristischen Personen: zusätzlich
    • Stellvertretungserlaubnis
      Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter geführt werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.

    Hinweis: Der Antragsteller hat zudem die Bescheinigungen in Steuersachen und Auszüge aus der Schuldnerkartei von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

    Voraussetzungen

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    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
      • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder
      • befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder
      • dem Alkoholmissbrauch, verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder
      • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
    • die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
    • die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
    • der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
    • der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch beziehungsweise Klage

    Verfahrensablauf

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    Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis ist persönlich zu stellen. Das Antragsformular steht Ihnen, je nach Angebot der Gemeinde, auch zum Download zur Verfügung.

    Kosten

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    • für eine Neukonzession (maßgebend ist die Größe der Gaststätte): 30 Euro bis 5.000 Euro
    • für eine Stellvertretungserlaubnis: ein Zehntel der Gaststättenerlaubnisgebühr

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en