Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis beantragen

    Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

    Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

    • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

    Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

    Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.

    Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

    Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als

    • Neukonzession,
    • Konzession nach Umbauten oder
    • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

    Online-Dienste

    Gaststättenerlaubnis

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    Stellvertretungserlaubnis beantragen

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Tübingen (Landratsamt Tübingen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071/207-0

    Fax: 07071/207-5999

    E-Mail: post@kreis-tuebingen.de

    De-Mail: post@kreis-tuebingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

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    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Sie wollen eine Lebensmittelprobe im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde abgeben? Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter 07071-207-3202 . Wir vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Abgabe.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3202

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers, bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
    • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
      • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
      • persönliche Unterlagen der Stellvertretung
    • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    • Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
      • dass Sie alkoholabhängig sind oder
      • befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
      • dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
      • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
    • Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein. Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen.
    • Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:
      • Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
        • die erstmalige Errichtung,
        • für einen wesentlichen Umbau oder
        • für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
      • falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

    • Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
      Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
    • Nachweis durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass Sie oder Ihre Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesgaststättengesetz (LGastG)

    • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes in Verbindung mit §§ 2 und 9 Gaststättengesetz (GastG)

    Gaststättengesetz (GastG)

    • § 2 Erlaubnis
    • § 9 Stellvertretungserlaubnis

    Gaststättenverordnung (GastVO)

    • §§ 1 und 3Zuständigkeit und Verfahren

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

    • § 42a Genehmigungsfiktion in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

    Gewerbeordnung (GewO)

    • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

    • § 3a Elektronische Kommunikation

    Personalausweisgesetz (PAuswG)

    • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

    De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

    • § 5 Postfach- und Versanddienst

    Rechtsbehelf

    Widerspruch beziehungsweise Klage

    Verfahrensablauf

    Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie

    • die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
    • eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
      • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
      • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

    Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

    Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en