Gaststättenerlaubnis beantragen
Hinweise für Karlsruhe
Beschreibung
Hinweise für Karlsruhe
Für den Betrieb einer Gaststätte benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.
Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der Getränke ausgeschenkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich auch um alkoholische Getränke handelt.
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Ansprechpartner
Stadt Karlsruhe (Stadt Karlsruhe)
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Hausanschrift
Großempfängerpostfach
76124 Karlsruhe
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 17:00 Uhr Di 08:00 - 17:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Internet
Gaststätten- und Gewerberecht (Gaststätten- und Gewerberecht)
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76124 Karlsruhe
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorherigere Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 15:30 Uhr Mi 08:30 - 15:30 Uhr Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 15:30 Uhr 27.12.2024 bis 30.12.2024 Stadtverwaltung geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
Telefon Festnetz: 0721 133 3387
Fax: 0721 133 3290
E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Ausgefülltes Antragsformular
- Pacht- oder Mietvertrag in Kopie beziehungsweise bei Nutzung eigenen Eigentums:
Grundbuchauszug in Kopie - Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers, bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis
- Bei juristischen Personen:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland:
Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis (Belegart OG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
- Ist der Wohnsitz in Karlsruhe, kann die Gaststättenbehörde gegen eine Gebühr von jeweils 13,00 Euro das Führungszeugnis und die Gewerbezentralregisterauskunft für Sie anfordern.
Hierzu wird eine schriftliche Mitteilung der jeweiligen Person benötigt, dass dies erfolgen soll. - Bei einem Wohnsitz außerhalb von Karlsruhe hat die Beantragung beim Bürgerdienst der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen.
- Bei Wohnsitz im Ausland:
Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. - Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Bestätigung der baurechtlichen Zulässigkeit der Örtlichkeit für den Betrieb einer Gaststätte vom Bauordnungsamt, Karl-Friedrich-Straße 14-18
- Getränke- und Speisekarte
- Wenn zusätzlich eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
- persönliche Unterlagen der Stellvertretung (wie oben angeführt)
- Zusätzlich bei Umbauten, Neukonzessionierungen oder Erweiterungen:
Grundrissplan mit Maßangabe / Kopien der vom Bauordnungsamt genehmigten Pläne
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
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- Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
- dass Sie alkoholabhängig sind oder
- befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
- dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
- die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
- Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen. - Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.
Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
- die erstmalige Errichtung,
- für einen wesentlichen Umbau oder
- für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
- falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.
- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
- Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein. - Vorlage der geforderten notwendigen Unterlagen zur Prüfung Ihres Antrages und Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit (siehe unter "Erforderliche Unterlagen").
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- §§ 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Rechtsbehelf
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Widerspruch beziehungsweise Klage
Verfahrensablauf
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Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg