• Zaberfeld (Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg)
Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Hinweise für Zaberfeld

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Beschreibung

Hinweise für Zaberfeld

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Post
  • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
  • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
  • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
    • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
    • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
      • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
      • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
  • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

Des Weiteren untersagt das FTG

  • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
    Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:
    • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
    • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
      • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
      • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
    • am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)

Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

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Ansprechpartner

Landratsamt Heilbronn (Landratsamt Heilbronn)

Adresse

Hausanschrift

Lerchenstraße 40

74072 Heilbronn

Lieferanschrift

74064 Heilbronn

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Zu diesen Öffnungszeiten können Sie das Landratsamt Heilbronn besuchen. Die Öffnungszeiten einzelner Ämter und Stellen können von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichen!) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 07131/994-0

Fax: 07131/994-150

E-Mail: poststelle@landratsamt-heilbronn.de

Internet

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Haupt- und Bauverwaltung (Haupt- und Bauverwaltung)

Adresse

Hausanschrift

Schloßberg 5

74374 Zaberfeld

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 10:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Do 10:00 - 12:00 Uhr Fr 10:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

E-Mail: haupt-und-bauamt@zaberfeld.de

Fax: 07046 9626 26

Telefon Festnetz: 07046 9626 0

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

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keine

Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

Voraussetzungen

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Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

Verfahrensablauf

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Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.

Fristen

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keine

Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Kosten

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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise (Besonderheiten)

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keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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