Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen
Beschreibung
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
- Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
- unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
- häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
- zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
Des Weiteren untersagt das FTG
- an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:- von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
- an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
- Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
- Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
- am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
- am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
- am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
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Ansprechpartner
Gewerbeamt und Marktwesen (Gewerbeamt und Marktwesen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: gewerbeamt@leonberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Voraussetzungen
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.
Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
Fristen
keine
Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg