Reisegewerbekarte beantragen
Beschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".
Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.
Online-Dienst
Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Rottenburg am Neckar (Stadt Rottenburg am Neckar)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (der Ämter und Abteilungen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (in der Eingangshalle des Rathauses) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Am Samstag findet kein Telefondienst und kein Fahrkartenverkauf statt. Es stehen auch nur bestimmte Services zur Verfügung. Im Zweifel bitte Mo - Fr telefonisch erkundigen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 07472/165-0
Fax: 07472/165-390
E-Mail: stadt@rottenburg.de
De-Mail: stadt@rottenburg.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung beziehungsweise als Maklerin oder Makler, Bauträgerin oder Bauträger oder für Baubetreuung, Anlageberatung oder Darlehensvermittlung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
- Sachkundenachweis oder -nachweise oder
- Nachweise der Übertragung der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson (Formular)
- wenn Sie als Sicherheitsdienst eine Reisegewerbekarte beantragen:
- zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die die erforderlichen Mittel und Sicherheiten nachweisen
- zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder -nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
- zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- wenn Sie für Versteigerungen eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Erlaubnis für Versteigerungen (beziehungsweise als öffentlich bestellte Versteigerin oder öffentlich bestellter Versteigerer)
- wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie
- gewerbsmäßig,
- ohne vorhergehende Bestellung und
-
außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
- Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg