• Iffezheim (Landkreis Rastatt, Baden-Württemberg)
Reisegewerbe Erlaubnis

Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Beschreibung

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Online-Dienste

Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit

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Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit

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Ansprechpartner

Öffentliche Ordnung (Öffentliche Ordnung)

Adresse

Hausanschrift

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Kontakt

Telefon Festnetz: 07222 381 5052

Fax: 07222 381 5299

E-Mail: amt52@landkreis-rastatt.de

Sprachversion

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Sprache: de

Landratsamt Rastatt (Landratsamt Rastatt)

Adresse

Hausanschrift

Am Schlossplatz 5

76437 Rastatt

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Kunden-Service-Center) Mo 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Mi geschlossen Do 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 07222/381-0

Fax: 07222/381-1198

E-Mail: post@landkreis-rastatt.de

Internet

Sprachversion

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erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung beziehungsweise als Maklerin oder Makler, Bauträgerin oder Bauträger oder für Baubetreuung, Anlageberatung oder Darlehensvermittlung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
    • Sachkundenachweis oder -nachweise oder
    • Nachweise der Übertragung der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson (Formular)
  • wenn Sie als Sicherheitsdienst eine Reisegewerbekarte beantragen:
    • zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
      • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die die erforderlichen Mittel und Sicherheiten nachweisen
    • zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder -nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
  • wenn Sie für Versteigerungen eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Erlaubnis für Versteigerungen (beziehungsweise als öffentlich bestellte Versteigerin oder öffentlich bestellter Versteigerer)
  • wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie

  • gewerbsmäßig,
  • ohne vorhergehende Bestellung und
  • außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
    • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
    • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en