Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen

    Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

    Online-Dienst

    Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige

    ID: L100022_1742-519-null-null-1

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    Agentur für Arbeit Reutlingen (Agentur für Arbeit Reutlingen)

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    72764 Reutlingen

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    Fax: 07121 / 309-306

    Telefon Festnetz: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkunden kostenlos aus allen deutschen Fest- und Mobilfunknetzen: Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer/Arbeitsuchende) Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)

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    Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) )

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    Lindenspürstraße 39

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    Postfach 10 60 22

    70049 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711/6375-0

    E-Mail: info@kvjs.de

    Internet

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
      • schwerbehinderten Menschen,
      • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
      • sonstige anrechnungsfähige Personen
    • Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge

    Voraussetzungen

    Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:

    • Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt
      Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
    • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
      • schwerbehinderte Menschen,
      • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
      • sonstige anrechnungsfähige Personen
    • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.

    Fristen

    Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an.

    Kosten

    für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben:

    • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00
    • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00
    • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00

    für kleinere Betriebe und Dienststellen:

    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de