Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen
Beschreibung
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt haben, müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Wenn sie zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Online-Dienst
Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Für Fischerbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
- schwerbehinderten Menschen,
- Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
- sonstige anrechnungsfähige Personen
- Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge
Voraussetzungen
Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:
- Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt
Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben. - Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen , die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
- schwerbehinderte Menschen,
- Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
- sonstige anrechnungsfähige Personen
- Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Integrationsamt weiter.
Fristen
Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Integrationsamt zahlen. Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an.
Kosten
für Betriebe die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben:
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz: EUR 125,00
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent: EUR 220,00
- bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent: EUR 320,00
für kleinere Betriebe und Dienststellen:
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 220 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung, die auf der Rechnung gesondert bestätigt wird, können Sie an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg