Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an
- eine bestimmte Person,
- bestimmte Räume und
- eine bestimmte Betriebsart.
Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
- der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
dient.
Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.
Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.
Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:
- eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
- eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.
Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.
Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:
- die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
- die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle
In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.
Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.
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Ansprechpartner
Stadt Friedrichshafen (Stadt Friedrichshafen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203 0
Sachgebiet Gewerbe- und Waffenwesen, Märkte (Sachgebiet Gewerbe- und Waffenwesen, Märkte)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7541 203-2130 (Gewerbe und Waffen) oder +49 7541 203-2122 (Märkte)
E-Mail: gewerbe.waffenwesen@friedrichshafen.de
E-Mail: marktwesen@friedrichshafen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
- Unterlagen zum Nachweis der oben unter "Voraussetzungen" aufgeführten Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Spielhalle (z.B. Sozialkonzept, Nachweise zur erfolgten Schulung des Personals, Informationsmaterial für die Spieler, vorgesehenes Werbekonzept)
- eventuell: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
Im Einzelfall können Sie aufgefordert werden, weitere Dokumente vorzulegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit und/oder das Vorliegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen betreffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular für die juristische Person selbst auszufüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sind alle personenbezogenen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere) einzureichen. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Darunter fallen die GbR, KG, OHG, PartG und GmbH & Co. KG. Sie müssen für jeden Gesellschafter ein Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen vorlegen.
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen gehören
- neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch
- glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,
- wie Sie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindern,
- wie Sie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwachen und mit Verstößen umgehen,
- wie Sie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermitteln und
- wer die verantwortlichen Personen sind.
Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.
Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch
- die Durchführung von Einlasskontrollen, um sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren in der Spielhalle aufhalten.
- die Aufklärung und Information der spielenden Personen über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Suchtrisiken sowie
- die Einhaltung der für Spielhallen geltenden Werbebeschränkungen.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:
- Sie sind nicht hinreichend zuverlässig.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes. - Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.
Liegt Ihnen bereits eine Baugenehmigung vor, darf Ihnen die zuständige Stelle die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die sie bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft hat. - Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
- Es wird eine Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, vor allem in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfach-Konzession, das neben den angeführten Abstandsgeboten eigenständig Geltung beansprucht).
Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Geeignetheitsbestätigung ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.
Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.
Hinweis: Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Sie dürfen auf zwölf Quadratmetern Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufstellen. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen. Beim Ausschank von Alkohol gilt für Sie eine Obergrenze von zurzeit zwei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Sie müssen die Geräte so aufstellen, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 40 bis 46 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) (Spielhallen)
- § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
- § 12 Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Bildträger mit Filmen oder Spielen)
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Die Betriebserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Spielhallenerlaubnis ggf. in Verbindung mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
Tipp: Informieren Sie sich dort vorher, wie Sie den Antrag stellen sollen.
Fristen
-
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
-
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg