Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Online-Dienst

    Gewerbe anmelden

    ID: L100022_73e8fc276485a0328ddeea48813cb9b0526088c3da52bd598873e84067cf02db

    Online erledigen

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hauptamt (Hauptamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Seestraße 1

    88085 Langenargen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Gemeindeverwaltung Langenargen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerservice) Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: service@langenargen.de

    Fax: +49 (0)7543 / 9330 - 46

    Telefon Festnetz: +49 (0)7543 / 9330 - 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

    Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
    • bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gewerbeordnung (GewO):

    • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
    • § 14 Anzeigepflicht
    • § 15 Empfangsbescheinigung
    • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

    Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    • Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 1" liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
    • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en