Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Beschreibung
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (z.B. im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
- herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- Veranstaltungsdienst
- Fluggastkontrolle
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung
Hinweis: Für die Tätigkeit der Beschäftigten eines Bewachungsunternehmers, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind (Bewachungspersonal, Wachpersonen), gelten besondere Regelungen; sie benötigen keine Erlaubnis, müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Als Bewachungsunternehmer müssen sie diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbebehörden oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
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Ansprechpartner
Stadt Freiburg im Breisgau (Stadt Freiburg im Breisgau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +497612010
Internet
erforderliche Unterlagen
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- Antragsformular Bewachererlaubnis
Voraussetzungen
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Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Sie haben die für den Gewerbebetrieb
- erforderliche Zuverlässigkeit und
- die erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten.
Nachweis
- Ihrer persönlichen Sachkunde und
- einer Haftpflichtversicherung nach § 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen überprüfen wir anhand der vollständig eingereichten Unterlagen im Laufe des Antragsverfahrens.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Verfahrensablauf
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Durch Abgabe des beigefügten Antrags sowie der dort aufgeführten Unterlagen können Sie einen Antrag auf Erteilung stellen. Anhand der eingereichten Unterlagen überprüfen wir, ob die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.
Nach Antragstellung können einzelne Unterlagen im Verfahren noch nachgereicht werden. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst bei Vorliegen aller Antragsunterlagen getroffen werden.
Fristen
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unbefristet
Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Hinweise (Besonderheiten)
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Tipp:
- Rückfragen vor Antragstellung telefonisch klären
- Antragstellung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg