Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

    Hinweise für Ludwigsburg

    Für Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe wie zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz, benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

    Beschreibung

    Hinweise für Ludwigsburg

    Für Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe wie zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz, benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:

    • herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
    • Veranstaltungsdienst
    • Fluggastkontrolle
    • Durchführung von Geld- und Werttransporten
    • Personenschutz
    • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung.

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    Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen

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    Ansprechpartner

    Gewerbe und Gaststätten (Gewerbe und Gaststätten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 9

    71638 Ludwigsburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07141 910-0

    Fax: 07141 910-2496

    E-Mail: sicherheitordnung@ludwigsburg.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ludwigsburg

    Zur Beantragung der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.

    Merkblatt für erforderliche Unterlagen (pdf-Datei)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ludwigsburg

    In der Regel liegt nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) keine Zuverlässigkeit vor, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person

    • Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    • Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    • Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
    • In den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 a) bis d) GewO aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Ludwigsburg

    Sie können Widerspruch gegen unsere Entscheidung einlegen. Die nötigen Informationen hierzu finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

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    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Fristen

    Hinweise für Ludwigsburg

    Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Ludwigsburg

    Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

    Kosten

    Hinweise für Ludwigsburg

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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