Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Hinweise für Ludwigsburg
Beschreibung
Hinweise für Ludwigsburg
Für Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe wie zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz, benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
- herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- Veranstaltungsdienst
- Fluggastkontrolle
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Gewerbe und Gaststätten (Gewerbe und Gaststätten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ludwigsburg
Zur Beantragung der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Voraussetzungen
Hinweise für Ludwigsburg
In der Regel liegt nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) keine Zuverlässigkeit vor, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
- In den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 a) bis d) GewO aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
- § 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)
- § 11b Gewerbeordnung (GewO) ( Bewacherregister; Verordnungsermächtigung)
- § 1 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) in Verbindung mit §§ 15 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVG)
Rechtsbehelf
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Sie können Widerspruch gegen unsere Entscheidung einlegen. Die nötigen Informationen hierzu finden Sie im Bescheid.
Verfahrensablauf
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Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
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Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Bearbeitungsdauer
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Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.
Hinweise (Besonderheiten)
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Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg