Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Hinweise für Kappel-Grafenhausen
Beschreibung
Hinweise für Kappel-Grafenhausen
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
- wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
- es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
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Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
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Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
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Ansprechpartner
Bauamt (Bauamt)
Adresse
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Öffnungszeiten
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erforderliche Unterlagen
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- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
Voraussetzungen
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- Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
- die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
- das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen.
- Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
- ein Wohngebäude
- ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
- ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kappel-Grafenhausen
- § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)
Rechtsbehelf
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Widerspruchsverfahren und Klage
Verfahrensablauf
Hinweise für Kappel-Grafenhausen
Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.
Der Landtag hat am 8. November 2023 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren beschlossen. Damit wurde die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) geändert. Das Gesetz ist am 25. November 2023 in Kraft getreten.
Die Baurechtsbehörden können nach § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 2 der Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO) verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind.
Der Ortenaukreis macht mit der LBO-Änderung von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Einreichung des Antrags ist nur über das Online-Portal Digitale Baugenehmigung (ViBa BW) in digitaler Form zulässig (Onlineantrag). Bei den Formularen finden Sie hierzu weitere Infos zur Antragstellung
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :
- Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
- Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
- Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
Fristen
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Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Kosten
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Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Sie müssen die Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einreichen
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg