Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

    Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

    Beschreibung

    Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

    • dem Kenntnisgabeverfahren und
    • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

    Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

    Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

    Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

    Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

    • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
    • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

    Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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    Kenntnisgabe des Abbruchs einer baulichen Anlage

    ID: L100022_6022795-478-2511-6033953-1212

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    Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Täferrot (Gemeinde Täferrot)

    Adresse

    Hausanschrift

    Durlanger Str. 2

    73527 Täferrot

    Lieferanschrift

    Durlanger Str. 2

    73527 Täferrot

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Die Sprechzeiten können jeweils abweichen - Terminvereinbarung wird empfohlen!) Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do geschlossen Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@taeferrot.de

    Fax: 07175/8968

    Telefon Festnetz: 07175/221

    Internet

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    IV/41 Baurecht und Naturschutz (IV/41 Baurecht und Naturschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 41

    73430 Aalen

    Lieferanschrift

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07361 503 1362

    Fax: 07361 503 1477

    E-Mail: baurecht.und.naturschutz@ostalbkreis.de

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    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
    • Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *

    Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

    Voraussetzungen

    • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
      • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
      • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
      • die überbaubaren Grundstücksflächen und
      • die örtlichen Verkehrsflächen.
    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
    • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
      • ein Wohngebäude
      • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
      • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

    Handlungsgrundlage(n)

    Landesbauordnung (LBO):

    • § 42 Pflichten des Bauherrn
    • § 43 LBO Entwurfsverfasser
    • § 51 LBO Kenntnisgabeverfahren
    • § 53 LBO Bauvorlagen und Bauantrag

    Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahen (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO):

    • § 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren

    Rechtsbehelf

    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht:

    • Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt.
    • Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit.
    • Andernfalls teilt sie dem Bauherrn und gegebenenfalls der Gemeinde mit welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.

    Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.

    Fristen

    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

    Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

    Kosten

    Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en