Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

    Hinweise für Heilbronn

    Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

    Beschreibung

    Hinweise für Heilbronn

    Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

    • dem Kenntnisgabeverfahren und
    • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

    Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

    Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

    Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

    Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

    • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
    • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

    Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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    Ansprechpartner

    Stadt Heilbronn (Stadt Heilbronn)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    74072 Heilbronn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07131 56 0

    Fax: 07131 56 2999

    E-Mail: posteingang@heilbronn.de

    De-Mail: posteingang@heilbronn.de-mail.de

    Internet

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    Abteilung Baurecht (Abteilung Baurecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Cäcilienstraße 45

    74072 Heilbronn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7131 56 3700

    Fax: +49 7131 56 2229

    E-Mail: baurecht@heilbronn.de

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heilbronn

    • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
      • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
      • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

    Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehördeeinreichen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Heilbronn

    • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
      • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
      • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
      • die überbaubaren Grundstücksflächen und
      • die örtlichen Verkehrsflächen.
    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
    • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
      • ein Wohngebäude
      • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
      • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Landesbauordnung (LBO)

    • § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
    • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
    • § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
    • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

    Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)

    Rechtsbehelf

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    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

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    Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.

    Sofern die Baurechtsbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren". Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular "Abbruch baulicher Anlagen". Zusätzlich wählen Sie die sonstigen Bauvorlagen aus. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen bereit. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :

    • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
    • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
    • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
    • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

    Fristen

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    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

    Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

    Kosten

    Hinweise für Heilbronn

    Von der zuständigen Stelle erhalten Sie nach der Bearbeitung Ihres Anliegens einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall. Beachten Sie, dass Sie die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ebenfalls bezahlen müssen. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, können Sie in der Gebührenordnung nachschauen. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihr Anliegen berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heilbronn

    Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de