Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO anzeigen

    Hinweise für Waiblingen

    Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen

    Beschreibung

    Hinweise für Waiblingen

    Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen

    • dem Kenntnisgabeverfahren und
    • dem Baugenehmigungsverfahren.

    Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

    Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

    Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

    Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

    Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

    • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
    • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

    Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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    Baugenehmigung Kenntnisvergabeverfahren

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    Baugenehmigung Kenntnisvergabeverfahren

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    Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

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    Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

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    Standsicherheitsnachweis

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    Standsicherheitsnachweis

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    Unterlagen für das Bauvorhaben nachreichen (BAUU)

    ID: L100022_6009015-6003043-2431-6025211-1128

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    Ansprechpartner

    Stadt Waiblingen (Stadt Waiblingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 33

    71332 Waiblingen

    Postfachadresse

    Postfach 17 51

    71328 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Weitere Termine nach Vereinbarung) Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 14:30 - 18:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151/5001-0

    Fax: 07151/50012199

    E-Mail: rathaus@waiblingen.de

    De-Mail: rathaus@waiblingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Stadt Waiblingen - Fachbereich Bauen und Umwelt (Stadt Waiblingen - Fachbereich Bauen und Umwelt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 24

    71332 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 14:30 - 18:30 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151 50013226

    E-Mail: ic-bauen@waiblingen.de

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waiblingen

    ausgefüllte Formulare:

    - Antrag auf Herstellung oder Änderung von Hausanschlusskanälen

    - Bauleiterbestellung

    - Bautätigkeitsstatistik

    • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
      • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
      • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Waiblingen

    • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
      • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
      • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
      • die überbaubaren Grundstücksflächen und
      • die örtlichen Verkehrsflächen.
    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
    • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
      • ein Wohngebäude
      • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
      • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Waiblingen

    Reichen Sie die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt.

    Nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren" oder bei einem Abbruch das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Die Gemeinde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :

    • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
    • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
    • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
    • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

    Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

    Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter. Sie überprüft diese Bedenken und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

    Fristen

    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

    Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

    Kosten

    Hinweise für Waiblingen

    Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de