Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen
Hinweise für Tübingen
Beschreibung
Hinweise für Tübingen
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie
- als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
- bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
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Ansprechpartner
Stadt Tübingen (Stadt Tübingen)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07071 204 0
Fax: 07071 204 41777
Internet
Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz (Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Tübingen
keine
Voraussetzungen
Hinweise für Tübingen
- Sie sind am 14. April 2019 (42 Tage vor der Wahl) bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
- außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt haben oder
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Tübingen
- Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) (Geltung des Bundeswahlgesetzes) i.V.m § 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
- § 6 Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts) i.V.m § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wahlrecht)
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wählerverzeichnis und Wahlschein)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)
Rechtsbehelf
Kein
Verfahrensablauf
Hinweise für Tübingen
Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.
Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und dem Beauftragten für Wahlen, Statistik und Datenschutz der Universitätsstadt Tübingen im Original schicken. E-Mail oder Fax sind reichen nicht aus.
Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von anderen Personenhelfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sienicht lesen könnenoder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.
Wenn der Beauftragte für Wahlen, Statistik und Datenschutz der Universitätsstadt Tübingen Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.
Fristen
Hinweise für Tübingen
Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) stellen.
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde bzw. das Bezirksamt Mitte in Berlin fällt das entsprechende Briefporto an.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg