Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Beschreibung

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

    Online-Dienst

    Wohnungsgeber-Bescheinigung ausstellen

    ID: L100022_e917f2821abd563d11243f3bfd7b442f4edbfe32ccf9812bad2c17dc5aef4692

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 16

    77963 Schwanau

    Postfachadresse

    Postfach 55

    77961 Schwanau

    Lieferanschrift

    Kirchstraße 16

    77961 Schwanau

    Kontakt

    E-Mail: buergerbuero@schwanau.de

    Telefon Festnetz: 07824 64990

    Fax: 07824 663433

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Die meldepflichtige Person muss Ihnen die Daten geben, die für die Bestätigung erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.

    Dies gilt unabhängig davon, ob dem ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser wirksam ist.
    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

    Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

    Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
    Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

    Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

    Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

    1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum
    3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
    4. Namen der meldepflichtigen Personen.

    Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

    Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem EInzug

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en