Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Beschreibung

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

    Online-Dienst

    Wohnungsgeber-Bescheinigung ausstellen

    ID: L100022_835d3d4c7b7782230c3fd1e6bb2591918d16cc32814519ab18e4fe060e531e5d

    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro Langenbrücken (Bürgerbüro Langenbrücken)

    Adresse

    Hausanschrift

    Huttenstraße 11

    76669 Bad Schönborn

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro Langenbrücken) Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07253/870-244 oder -245

    Fax: 07253/870-113

    E-Mail: info@bad-schoenborn.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro Mingolsheim (Bürgerbüro Mingolsheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 67

    76669 Bad Schönborn

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro Mingolsheim) Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07253/870-241 oder -242 oder -243

    Fax: 07253/870-110

    E-Mail: info@bad-schoenborn.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

    Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

    Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
    Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

    Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

    Rechtsbehelf

    Kein

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

    Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

    1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum
    3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
    4. Namen der meldepflichtigen Personen.

    Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

    Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en