Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.
Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich,
Ihnen stehen unter der Rubrik "Onlineantrag" zwei verschiedene Onlineanträge zur Verfügung, mit denen Sie eine Wohnungsgeber-Bescheinigung online über das Serviceportal ausstellen und direkt an die Meldebehörde der Stadt Heilbronn weiterleiten können:
- "Wohnungsgeber-Bescheinigung ausstellen": Dieser Onlineantrag kann grds. von allen Wohnungsgebern ausgefüllt werden, richtet sich aber vor allem an Wohnungsgeber mit einer großen Anzahl an Mieter*innen. Zur Antragstellung wird der neue Personalausweis und die AusweisApp2 benötigt.
- "Online beantragen": In diesem Onlineantrag tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein und füllen zusätzlich das PDF-Antragsformular aus. Das ausgefüllte PDF-Formular laden Sie dann innerhalb des Antrags hoch.
Hinweis: Das Ausstellen der Wohnungsgeberbescheinigung gilt nicht als Anmeldung / Abmeldung.
Mieter*innen müssen sich zusätzlich selbst anmelden / abmelden.
Online-Dienste
Online beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Stadt Heilbronn (Stadt Heilbronn)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07131 56 0
Fax: 07131 56 2999
E-Mail: posteingang@heilbronn.de
De-Mail: posteingang@heilbronn.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heilbronn
Die meldepflichtige Person muss Ihnen die Daten geben, die für die Bestätigung erforderlich sind.
Voraussetzungen
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Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser wirksam ist.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.
Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
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Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Dabei bestätigen Sie folgende Daten:
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.
Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
Fristen
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Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Wochen nach dem EInzug
Kosten
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Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg