Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Beschreibung

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

    Online-Dienst

    Wohnungsgeber-Bescheinigung ausstellen

    ID: L100022_84d1303af6081c7f55ba0d5fd3576b19a024406c6304465b707f8203957cc11d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Bürgerbüro (Abteilung Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 33

    71332 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Abweichende Termine nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 18:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Samstags ist an jedem ersten und dritten Samstag des Monats geöffnet. Das Bürgerbüro bleibt samstags geschlossen, wenn am Freitag vor bzw. am Montag nach dem betreffenden Wochenende ein Feiertag ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151 5001-2577

    Fax: 07151 5001-2589

    E-Mail: buergerbuero@waiblingen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

    Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

    Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
    Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

    Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

    Rechtsbehelf

    Kein

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

    Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

    1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum
    3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
    4. Namen der meldepflichtigen Personen.

    Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

    Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en