Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

    Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

    Hinweise für Waiblingen

    Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein: 

    Beschreibung

    Hinweise für Waiblingen

    Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein: 

    • Abschriften
    • Ablichtungen
    • Vervielfältigungen
    • Negative

    Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten: 

    • genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
    • Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
    • Ort und Tag der Beglaubigung
    • Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
    • wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist:
      Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist

    Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.

    In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.

    Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Waiblingen (Stadt Waiblingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 33

    71332 Waiblingen

    Postfachadresse

    Postfach 17 51

    71328 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Weitere Termine nach Vereinbarung) Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 14:30 - 18:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151/5001-0

    Fax: 07151/50012199

    E-Mail: rathaus@waiblingen.de

    De-Mail: rathaus@waiblingen.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Abteilung Bürgerbüro (Abteilung Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurze Straße 33

    71332 Waiblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Abweichende Termine nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 18:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Samstags ist an jedem ersten und dritten Samstag des Monats geöffnet. Das Bürgerbüro bleibt samstags geschlossen, wenn am Freitag vor bzw. am Montag nach dem betreffenden Wochenende ein Feiertag ist.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07151 5001-2577

    Fax: 07151 5001-2589

    E-Mail: buergerbuero@waiblingen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waiblingen

    Ausgefüllter Antrag

    • Personalausweis oder Reisepass
    • die Urschrift (Originalschriftstück)
    • die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie

    Voraussetzungen

    Hinweise für Waiblingen

    Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Waiblingen

    Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien vor. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

    Hinweis: Nur in wenigen Fällen macht die zuständige Stelle selbst die Kopie(n). Diese müssen Sie zusätzlich zur anfallenden Gebühr bezahlen.

    Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bei den zuständigen Behörden erfragen

    Kosten

    Hinweise für Waiblingen

    • Gebühren der Behörden: nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde
    • Notargebühren: nach Gerichts- und Notarkostengesetz

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Waiblingen

    Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de